Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste sind bei dringenden Einsätzen von der Straßenverkehrsordnung weitgehend befreit.


11 Aug 2016 [16:38h]     Bookmark and Share


Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste sind bei dringenden Einsätzen von der Straßenverkehrsordnung weitgehend befreit.

Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste sind bei dringenden Einsätzen von der Straßenverkehrsordnung weitgehend befreit.



Vorsicht bei Blaulicht und Martinshorn.  Ist ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs, müssen Autofahrer „freie Bahn“ schaffen. Beide Zeichen signalisieren, dass der Einsatz dazu dient ein Menschenleben zu retten. Wer den Einsatz von Rettungsfahrzeugen behindert, dem drohen 20 Euro Verwarnungsgeld.

München – Aufgrund von Sonderrechten dürfen Einsatzfahrzeuge beispielsweise das Tempolimit überschreiten und bei Rot über eine Ampel fahren, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist. „Freie Bahn“ schaffen bedeutet je nach Verkehrslage und örtlichen Verhältnissen, äußerst rechts heranzufahren und dort entweder anzuhalten oder langsam weiterzufahren. Im Stadtverkehr kann ein Ausweichen nach links auf eine Abbiegespur sinnvoll sein.

Wer beim Platzmachen über eine rote Ampel in eine Kreuzung einfährt und dabei geblitzt wird, muss grundsätzlich nichts befürchten. Da häufig auch das Einsatzfahrzeug geblitzt wird, ist der Grund für das Einfahren dokumentiert; der Autofahrer muss kein Bußgeld wegen Rotlichtverstoßes befürchten.

Bei Unfällen auf mehrspurigen Fahrbahnen ist umgehend eine Rettungsgasse zu bilden, damit die Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn schnellstmöglich zum Unfallort gelangen. Auf Autobahnen
und Straßen mit mehreren Fahrstreifen je Richtung weichen die Fahrzeuge auf der linken Spur nach links aus. Wer auf dem mittleren oder rechten Fahrstreifen unterwegs ist, orientiert sich nach rechts.
Die Standspur ist nicht an allen Autobahnen durchgehend ausgebaut oder breit genug. Zudem könnten dort Pannenfahrzeuge stehen.

 







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