Bundesarbeitsgericht: Krankheitstage zählen wie Arbeitstage
Baierbrunn – Wer am Arbeitsplatz für lange Zeit ausfällt, muss nicht auf bezahlten Jahresurlaub verzichten. Das berichtet die „Apotheken Umschau“ unter Berufung auf die Unabhängig Patientenberatung. Laut dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zählen Krankheitstage für den Urlaubsanspruch genauso wie Arbeitstage. Der
Urlaub muss aber spätestens 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres genommen werden. Ansprüche aus dem Jahr 2012 verfallen bei Langzeitkranken also Ende März 2014.
Foto: Carstino Delmonte