EuGH stärkt die Fluggastrechte: Der „wilde Streik“ bei TUIfly enthebt die Fluggesellschaft nicht von Entschädigungszahlungen


17 Apr 2018 [16:28h]     Bookmark and Share


EuGH stärkt die Fluggastrechte: Der „wilde Streik“ bei TUIfly enthebt die Fluggesellschaft nicht von Entschädigungszahlungen

Foto: Carstino Delmonte



FairPlane hat für viele betroffene Tuifly Kunden seit 2016 mehrere Verfahren in ganz Europa geführt. Der EuGH verbessert die Aussicht auf Auszahlung für betroffene Passagiere.

Wien – Im Herbst 2016 sind mehr als 100 Flüge aufgrund eines wilden Streiks bei Tuifly ausgefallen oder wurden annulliert. Grund für den Streik war die Bekanntgabe von Plänen zur Umstrukturierung der Fluggesellschaft. Daraufhin stieg die krankheitsbedingte Abwesenheit des Cockpit- und Kabinenpersonals. Tuifly wertete das als außergewöhnlichen Umstand und verweigerte den betroffenen Passagieren die Entschädigungszahlung gem. EU-Verordnung 261/2004.Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17.04.2018 nunmehr klar gestellt, dass es sich um keinen außergewöhnlichen Umstand handelt.

Die Entscheidung des EuGH hat die Fluggastrechte für Verbraucher klar gestärkt und der leider oft gängigen Praxis der Fluglinien, nämlich sich reflexartig auf außergewöhnliche Umstände zu berufen, einen Riegel vorgeschoben. Der EuGH stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Einstufung eines Ereignisses als außergewöhnlicher Umstand bei dem Tuifly Streik eben nicht gegeben waren: die Risiken eines Streiks wegen Umstrukturierung sind als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft zu betrachten. Es wurde die Beherrschbarkeit des wilden Streiks bejaht, einerseits war er auf eine firmeninterne Restrukturierung zurückzuführen und schließlich wurde er durch eine Einigung von Tuifly mit dem Betriebsrat beendet.

Auch nachträglich noch die eigene Flugnummer prüfen lohnt sich: „Denn FairPlane konnte schon mehr als einmal bei Fällen von scheinbar höherer Gewalt Ausgleichszahlungen für seine Klienten erwirken.







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