So gibt’s keine Scherereien mit dem Zoll


17 Dez 2008 [07:10h]     Bookmark and Share




Cheapflug.de verrät, was es bei einem Shoppingausflug im Ausland zu beachten gilt

London – New York, Hongkong, Mailand, Dubai, Paris – wer die vorweihnachtliche Geschenksuche mit einem Kurzurlaub kombinieren möchte, der ist in diesen Destinationen genau richtig. Schließlich lässt sich hier das eine oder andere Schnäppchen machen, das zuhause gar nicht oder nur für teures Geld zu haben ist. Damit sich der Shoppingausflug auch tatsächlich lohnt und nicht bei der Rückkehr – preiswerter Flug hin oder her – teuer bezahlt werden muss, empfiehlt Cheapflug.de einkaufswilligen Reisenden, vorher einen Blick in die Zoll- und Einfuhrbestimmungen zu werfen. Denn: Auch der Zoll weiß, wo sich beim Einkauf sparen lässt – und kontrolliert daher verstärkt Fluggäste, die aus Shoppingparadiesen wie den USA oder Hongkong zurückkommen.

Und das gilt es innerhalb der EU zu beachten: Deutsche und Österreicher, die aus einem der 27 zur Europäischen Union gehörenden Länder zurückfliegen, brauchen sich um das Verzollen von Waren nur bedingt Gedanken zu machen: Sie können unbegrenzt Waren einführen. Einzige Ausnahme sind Genussmittel wie Alkohol, Zigaretten und Kaffee. So liegt die maximale Einfuhrmenge für Kaffee bei zehn Kilogramm, für Tabakwaren beispielsweise bei 800 Zigaretten oder 400 Zigarillos. Alternativ sind auch 200 Zigarren oder ein Kilogramm Tabak gestattet. Höhere Mengen lassen auf eine gewerbliche Nutzung schließen und müssen daher verzollt werden. Allerdings weist Cheapflug.de darauf hin, dass diese Grenzen nur für die „alten“ EU-Länder sowie für Malta und Zypern, nicht aber für Polen, die Slowakische Republik, Ungarn, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Rumänien gelten.

Ebenfalls nicht unter die EU-Zollregelung fallen die Kanaren, die britischen Kanalinseln, die Alandinseln und die französischen Übersee-Departements. Sie gehören zwar zum Zollgebiet, nicht aber zum Steuergebiet der EU, und damit gelten für sie dieselben Einfuhrgrenzen wie für Nicht-EU-Staaten. Diese Bestimmungen gelten auch für Helgoland, die Färöer-Inseln, Gibraltar, Grönland, Aruba und die Niederländischen Antillen, die zum Staatsgebiet eines EU-Staates, nicht aber zum Zollgebiet der EU zählen. Wem das zu kompliziert ist: Die jeweils für die einzelnen Länder zulässigen Frei-Mengen sind ganz bequem unter Cheapflug.de abrufbar.

Wer von einem Land außerhalb der EU zurückkehrt, für den gelten wieder andere Einfuhrgrenzen. Einfache Faustregel: Es dürfen Waren im Gesamtwert von 430 Euro eingeführt werden. Um die zulässigen Mitführmengen für Alkohol und Zigaretten nicht zu überschreiten, rät Cheapflug.de dennoch, sich unbedingt rechtzeitig unter www.cheapflug.de über die genauen Einfuhrgrenzen zu informieren.

Wird der Warenwert von 430 Euro überschritten, was bei einem effizienten Shoppingurlaub schnell passieren kann, heißt das: Die Einkäufer müssen am Flughafen den roten Ausgang wählen und Zoll zahlen. Kleiner Tipp von den Cheapflug-Experten: Kassenbelege aufheben! Das gilt insbesondere bei echten Designer-Schnäppchen. Sonst gehen die Zollbeamten bei der Berechnung der Abgabe vom marktüblichen Preise aus – und das kann unter Umständen teuer werden.

Vorsicht heißt es auch bei gefälschten Markenwaren, wie sie in vielen Urlaubsgebieten angeboten werden. Denn, und das wissen nur wenige: Die Einfuhr nachgemachter Designer- und Markenkleidung in die EU ist verboten. Einzige Ausnahme ist, wenn der Warenwert unterhalb der für die Einreise aus Nicht-EU-Staaten geltenden Freigrenze liegt und die Waren nur für den privaten Gebrauch gekauft wurden. Was allerdings als „privater Gebrauch“ gilt, liegt im Ermessen der Zollbeamten. Und das, so warnt Cheapflug.de, kann im Einzelfall bedeuten, dass die vermeintlichen Marken-Schnäppchen eingezogen werden, auch wenn sie innerhalb der Freigrenzen liegen sollten.







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