Karneval: Vorsicht Restalkohol!


14 Feb 2009 [17:01h]     Bookmark and Share




TÜV Rheinland warnt vor Restalkohol am nächsten Morgen / Schon bei 0,3 Promille beginnt die relative Fahruntüchtigkeit

Köln – Ob Fastnacht, Fasching oder Karneval: Autofahrer, die an den tollen Tagen zu tief ins Glas schauen, können am Morgen danach ein böses Erwachen erleben – in der Polizeikontrolle. Denn auch bei vermeintlich klarem Kopf ist im Blut oft noch Restalkohol nachweisbar.

Laut Faustregel baut ein gesunder Körper in einer Stunde etwa 0,1 Promille Alkohol im Blut ab. Was viele nicht wissen: „Schon bei 0,3 Promille beginnt die relative Fahruntüchtigkeit“, erklärt Dr. Karin Müller, leitende Verkehrspsychologin bei TÜV Rheinland. Wer also nach einer feucht-fröhlichen Nacht einen Unfall baut oder der Polizei durch seine Fahrweise auffällt, muss mit weit reichenden Konsequenzen rechnen. Es drohen Führerscheinentzug, Geldstrafen und Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Kraftfahrer, die mit 0,5 Promille hinterm Steuer erwischt werden, begehen automatisch eine Ordnungswidrigkeit. Neben drastischen Bußgeldern von 500 bis 1.500 Euro und vier Punkten muss der Verkehrssünder seinen Führerschein für bis zu drei Monate abgeben (Fahrverbot). Bei 1,1 Promille beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit.

Zur Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) müssen alle, die den Beamten mit mindestens 1,6 Promille ins Netz gehen, für Wiederholungstäter gilt hier schon die 0,5-Promille-Grenze. Da können schon zwei Bierchen zu viel sein. Denn eine Frau mit einem Gewicht von 60 Kilogramm erreicht – statistisch gesehen – schon nach einem halben Liter Pils die 0,5-Promille-Grenze. „Trotzdem sind nur zehn Prozent aller ertappten Alkoholsünder weiblich“, sagt Dr. Müller. Jährlich müssen in Deutschland über 100.000 Menschen zur MPU – wegen Alkohol- und Drogenmissbrauchs, oder wenn sie 18 Punkte in Flensburg angesammelt haben. Bei einem Führerscheinentzug findet die MPU, die beispielsweise die Fachleute von TÜV Rheinland durchführen, nach oder kurz vor Ablauf der richterlich verfügten Sperrfrist von mindestens sechs Monaten statt. „Wir beraten Betroffene bereits im Vorfeld der Untersuchung an kostenlosen Informationsabenden oder stehen ihnen in speziellen Schulungen zur Seite. Diese Kurse sind zwar kostenpflichtig, erhöhen durch ihre Anregungen und Hilfen zur Verhaltensänderung aber die Chancen auf ein positives Gutachten „, betont Dr. Müller.







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