Welche Rechte hat der Fluggast, wenn der Interkontinentalflug ausfällt?


04 Apr 2014 [13:46h]     Bookmark and Share


Welche Rechte hat der Fluggast, wenn der Interkontinentalflug ausfällt?

Welche Rechte hat der Fluggast, wenn der Interkontinentalflug ausfällt?



Urteil: Keine Pauschale Ausgleichszahlung bei Pilotenstreik

Düsseldorf/Karlsruhe – Fluggäste haben beim Pilotenstreik keinen Anspruch auf pauschale Ausgleichzahlungen. Die Online-Plattform eines Reiseveranstalters weist angesichts des aktuellen Streiks der Pilotengewerkschaft Cockpit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes hin.

Der BGH hatte 2012 entschieden, dass Fluggäste keinen Anspruch auf den pauschalen Ausgleich in Höhe von 600 Euro haben, wenn ein Interkontinentalflug wegen des Streiks annulliert wird. (BGH, Urteil vom 21.08.2012 – X ZR 138/11).

Was war passiert? Zwei Fluggäste forderten vor Gericht von der bestreikten Fluggesellschaft 600 Euro Ausgleichzahlung, weil ihre vorgesehenen Flüge von Miami nach Deutschland wegen eines Streikaufrufs der Vereinigung Cockpit annulliert worden waren. Der vorgesehene Rückflug nach Deutschland musste infolge des Streiks annulliert werden und die Reisenden wurden auf einen Rückflug einige Tage später umgebucht. Die Fluggesellschaft übernahm zwar die bei Annullierung vorgeschriebenen Unterstützungsleistungen für die Gäste. Dazu gehörten Mahlzeiten und  Hotelunterbringung, nicht aber die pauschale Ausgleichsleistung in Höhe von 600 Euro je Fluggast.

In letzter Instanz entschied der Bundesgerichtshof: In dem verhandelten Fall liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne der  Fluggastrechteverordnung vor, weil der Flugplan des Luftverkehrsunternehmens infolge eines Streiks ganz oder zu wesentlichen Teilen nicht wie geplant durchgeführt werden konnte.  Bei Streik seien außergewöhnliche Umstände anzunehmen, so der BGH. Eine pauschale Entschädigung für Fluggäste entfalle daher.

Foto: Carstino Delmonte

 

 







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